Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 30 Sperrung von Bordgeräten
Stand: 01.03.2022
Im Fall der Kündigung dieses Vertrages durch eine Vertragspartei muss der Anbieter alle von seinen Nutzern im Rahmen ihrer Vertragsverhältnisse mit dem Anbieter verwendeten Bordgeräte für die Nutzung im EETS-Gebiet BFStrMG spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, bei fristloser Kündigung unverzüglich, sperren. Im Falle der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters muss der Anbieter die Bordgeräte nach Satz 1 unverzüglich sperren.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
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